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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden AGB gelten für die Firmengruppe Heinz Eventtechnik
(Betrifft Heinz Messebau & Eventtechnik - Disco Team 2000 - DT Event)

I. Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die
nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Heinz Eventtechnik ist bei der Ausführung von mobilen Discothequen (Disco Team 2000 & DT Event) frei
in seiner Darstellung und musikalischen Ausführung und an keinerlei Ausführungen gebunden. Absprachen
müssen vor Beginn der Veranstaltung mündlich und schriftlich vereinbart werden.

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

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1. |
Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers und den von ihm
und von den jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet.
Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

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| 2. |
Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Änderungen von Planungen, Entwürfen, Abläufen etc. dürfen nur in Abstimmung mit dem
Unternehmer vorgenommen werden.

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| 3. |
Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

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| 4. |
Für den Fall, dass der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung
vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.
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III. Preise und Zahlungsbedingungen

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1. |
Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die
gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hinzu.

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| 2. |
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
ein weiteres Drittel zwei Tage vor Standübergabe und ein letztes Drittel nach Erteilung der
Schlußrechnung fällig. Bei mobil Discothequen und Eventtechnik Verleih wird Barzahlung am
Veranstaltungstag vereinbart. Eine Rechnung Stellung ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

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| 3. |
Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 4% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.

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| 4. |
Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen

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| 5. |
Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden
Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters
eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche
Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

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| 6. |
Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu
nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand
oder Eventtechnik Entwürfe mehrfach und wird der Auftragnehmer nicht mit dem Auf- und Abbau
beauftragt, so überträgt der Auftragnehmer weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung.
Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.
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IV. Lieferzeit und Montage

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1. |
Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluß wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren
vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche
Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht
fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand
des Bestellers.

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| 2. |
Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der
Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers)
sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide
Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
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V. Abtretung

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Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers
übertragen.
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VI. Gefahrübergang

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1. |
Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Unterganges des Werkes geht auf den Besteller über,
wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem

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| 2. |
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

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| 3. |
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung
gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
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VII. Abnahme / Übernahme

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1. |
Die Abnahme erfolgt bei Messeständen grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Bei Eventtechnik
unmittelbar nach Fertigstellung des Aufbaus. Erscheint der Besteller bzw. ein von ihm Bevollmächtigter
zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die
Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

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| 2. |
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

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| 3. |
Für den Fall, das der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt und der Auftragnehmer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann dieser als Schaden 40 %, bei Miet weiser
Überlassung 60 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, das ein
geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt
dem Auftragnehmer vorbehalten.
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VIII. Gewährleistung und Schadenersatz

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1. |
Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung oder Installation sowie offensichtliche Mängel sind
dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe oder Fertigstellung des Technik Aufbaus anzuzeigen.

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| 2. |
Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Dem Auftragnehmer
bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist vorgesehen, dass der Besteller den Aufstellungsstand erwirbt,
kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

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| 3. |
Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden,
der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann
der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie
nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder wir von unserer Zulieferfirmen Ersatz erhalten. Dieser
vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

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| 4. |
Ohne Übernahme einer Haftung wählen wir die Versandart nach bestem Ermessen, sofern nicht eindeutige
Anweisungen des Kunden vorliegen.

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| 5. |
Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in Rechnung gestellt.

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| 6. |
Für die Lieferung durch Dritte übernehmen wir keine Verantwortung.
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IX. Versicherung

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1. |
Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für
Rechnung des Bestellers ab.
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X. Eigentumsvorbehalt

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1. |
Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller vorgesehen, so bleiben
sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.

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| 2. |
Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände weiterveräußert, tritt er bereits jetzt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese
Abtretung an.
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XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eschwege.
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